Berichtigung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Amtsblatt der Europäischen Union L 372 vom 27. Dezember 2006)
- Označení:
- 32006L0118R(02)
- Stav:
- effective
- Jazyk textu:
- de
Berichtigung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Amtsblatt der Europäischen Union L 372 vom 27. Dezember 2006 )
Seite 22, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv:anstatt: … durch die Verschmutzung für die Verwendung durch den Menschen … muss es heißen: … durch die Verschmutzung für die Nutzung durch den Menschen …
Seite 21, Artikel 1 Absatz 2:anstatt: … sie hat außerdem zum Ziel, der Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper vorzubeugen. muss es heißen: … sie hat außerdem zum Ziel, die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern.
Seite 26, Anhang I Tabelle Fußnote 2:anstatt: (2 ) insgesamt ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte.muss es heißen: (2 ) insgesamt ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Seite 21, Artikel 2 Nummer 3:anstatt: 3. signifikanter und anhaltender steigender Trend bezeichnet jede statistisch signifikante und ökologisch bedeutsame Zunahme der Konzentration …muss es heißen: 3. signifikanter und anhaltender steigender Trend bezeichnet jede statistisch und ökologisch signifikante Zunahme der Konzentration …
Seite 23, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a:anstatt: … wenn diese als gefährlich erachtet werden, und muss es heißen: … wenn diese als gefährlich erachtet werden,.
Seite 27, Anhang II Teil A Überschrift:anstatt: Leitlinien für die festlegung von schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten Gemäss Artikel 3 muss es heißen: Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3
Seite 27, Anhang II Teil B Überschrift:anstatt: Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die festlegung von Schwellenwerten Gemäss Artikel 3 zu erwägen haben muss es heißen: Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung von Schwellenwerten gemäß Artikel 3 zu erwägen haben
Seite 28, Anhang II Teil C Satz 1:anstatt: Die Mitgliedstaaten fassen in dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zusammen, … muss es heißen: Die Mitgliedstaaten fassen in dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zusammen, …
Seite 30, Anhang IV Teil A Nummer 2 Buchstabe c:anstatt: c) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode, der Trendanalyse in den Zeitreihen für die einzelnen Überwachungsstellen, wie etwa der Regressionsanalyse.muss es heißen: c) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode für die Trendanalyse in Zeitreihen für die einzelnen Überwachungsstellen, wie etwa der Regressionsanalyse.