Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Amtsblatt der Europäischen Union L 303 vom 18. November 2009)

Označení:
32009R1099R(03)
Stav:
effective
Jazyk textu:
de

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Amtsblatt der Europäischen Union L 303 vom 18. November 2009 )

Auf Seite 24 in der Überschrift von Nummer 8:anstatt: 8. Kohlendioxid, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase muss es heißen: 8. Kohlendioxid, inerte Gase oder eine Kombination dieser Gase .

Auf Seite 28 in Anhang III Nummer 1.6.:anstatt: 1.6. Tiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach …muss es heißen: 1.6. Säugetiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach ….

Auf Seite 29 in Anhang III Nummer 2.4.:anstatt: 2.4. An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Quarantänebuchten für Tiere eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.muss es heißen: 2.4. An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Buchten für die getrennte Haltung von Tieren eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.

Auf Seite 11 in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d:anstatt: d) Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Eichung der Betäubungsgeräte.muss es heißen: d) Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Kalibrierung der Betäubungsgeräte.

Auf Seite 11 in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1:anstatt: Sie führen Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen. muss es heißen: Sie führen Aufzeichnungen über Instandhaltungen.

Auf Seite 12 in Artikel 13 Absatz 3:anstatt: … dass sie gemäß Artikel 2 erstellt wurden … muss es heißen: … dass sie gemäß Absatz 2 erstellt wurden ….

Auf Seite 12 in Artikel 14 Absatz 2 Satz 1:anstatt: … übermitteln die Unternehmer auf Antrag der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde … muss es heißen: … übermitteln die Unternehmer auf Verlangen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde ….

Auf Seite 14 in Absatz 2 Unterabsatz 2:anstatt: Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Genehmigung des Schlachthofs. muss es heißen: Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Zulassung des Schlachthofs.

Auf Seite 14 in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1:anstatt: (1)Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die dafür zuständige Behörde … muss es heißen: (1)Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die für die Anordnung der Bestandsräumung zuständige Behörde …

Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 3 in der Spalte Bezeichnung:anstatt: Edelgasen muss es heißen: inerten Gasen.

Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 3 in der Spalte Beschreibung:anstatt: Edelgasen muss es heißen: inerten Gasen.

Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 4 in der Spalte Beschreibung:anstatt: Gasgemisch mit Edelgas muss es heißen: Gasgemisch mit inertem Gas.

Auf Seite 23 in Anhang I Kapitel II Nummer 1 Satz 2:anstatt: Diese Methode darf nur bei Wiederkäuern mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewandt werden. muss es heißen: Bei Wiederkäuern darf diese Methode nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewendet werden.

Auf Seite 23 in Anhang I Kapitel II Nummer 3 Satz 4:anstatt: Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der Genickbruch nicht angewendet werden. muss es heißen: Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der manuelle Genickbruch nicht angewendet werden.

Auf Seite 26 in Anhang II Nummer 3.2.:anstatt: … die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden … muss es heißen: … die in Verbindung mit pneumatischen Bolzenschussapparaten genutzt werden ….

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Amtsblatt der Europäischen Union L 303 vom 18. November 2009) — LexHub