Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Amtsblatt der Europäischen Union L 54 vom 26. Februar 2011)
- Označení:
- 32011R0142R(15)
- Stav:
- effective
- Jazyk textu:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Amtsblatt der Europäischen Union L 54 vom 26. Februar 2011 )
Seite 71, Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III (Spezielle Anforderungen an Zentrifugen- oder Separatorenschlamm):Anstatt: Material der Kategorie 3, das Zentrifugen- oder Separatorenschlamm enthält, muss einer Hitzebehandlung von 60 Minuten Dauer bei mindestens 70 °C oder von 30 Minuten Dauer bei mindestens 80 °C unterzogen worden sein, bevor es zur Verfütterung an Nutztiere in Verkehr gebracht werden darf. muss es heißen: Material der Kategorie 3, das aus Zentrifugen- oder Separatorenschlamm besteht, muss einer Hitzebehandlung von 60 Minuten Dauer bei mindestens 70 °C oder von 30 Minuten Dauer bei mindestens 80 °C unterzogen worden sein, bevor es zur Verfütterung an Nutztiere in Verkehr gebracht werden darf.