Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 23. Juli 2016)
- Označení:
- 32016R1199R(03)
- Stav:
- effective
- Jazyk textu:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 23. Juli 2016 )
Seite 18, Anhang, Nummer 1 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält folgende Fassung:(1) Anhang I (Begriffsbestimmungen):a) Nummer 69 erhält folgende Fassung:69. Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen (hostile environment):a) ein Gebiet, in demi) eine sichere Notlandung nicht durchgeführt werden kann, weil die Oberfläche dies nicht zulässt, oderii) die Hubschrauberinsassen nicht angemessen vor Witterungseinflüssen geschützt werden können oderiii) die Bereitstellung bzw. Reaktionsfähigkeit des Such- und Rettungsdienstes nicht der zu erwartenden Gefährdung entspricht oderiv) ein unannehmbares Risiko der Gefährdung von Personen oder Objekten am Boden besteht; b) in jedem Fall die folgenden Gebiete:i) für Flugbetrieb über Wasser die offene See nördlich 45 Grad nördlicher Breite und südlich 45 Grad südlicher Breite, sofern nicht Teile davon von der Behörde des betreffenden Staates als Gebiete ohne schwierige Umgebungsbedingungen benannt wurden; sowieii) diejenigen Teile eines dicht besiedelten Gebiets, in dem keine geeigneten Flächen für eine sichere Notlandung vorhanden sind. b) Nummer 86 erhält folgende Fassung:86.Flugbetrieb über der offenen See (Offshore-Flugbetrieb) (offshore operations)ein Hubschrauber-Flugbetrieb, bei dem ein erheblicher Teil eines Flugs über der offenen See von oder zu einem Offshore-Ort durchgeführt wird; c) folgende Nummer 86a wird eingefügt:86a.Offshore-Ort (offshore location)eine für den Hubschrauber-Flugbetrieb vorgesehene Anlage, die sich auf einer festen oder schwimmenden Offshore-Struktur oder einem Schiff befindet.; d) folgende Nummer 86b wird eingefügt:86boffene See (open sea area)der von der Küste abgewandte Bereich der See.; e) folgende Nummer 103a wird eingefügt:103a.Spezifikation für die vorgeschriebene Navigationsleistung (required navigation performance (RNP) specification)Navigationsspezifikation für den PBN-Betrieb, die eine Anforderung hinsichtlich der bordseitigen Überwachungs- und Warnsysteme für die Navigationsleistung enthält.;.