Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 29. Dezember 2017)

Označení:
32017L2455R(03)
Stav:
effective
Jazyk textu:
de

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 29. Dezember 2017 )

Seite 12, Artikel 2, Nummer 2, neuer Artikel 14a, Absatz 2:Anstatt: (2)Steuerpflichtige, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, … muss es heißen: (2)Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, ….

Seite 13, Artikel 2, Nummer 11, neuer Artikel 242a, Absatz 1:Anstatt: (1)Unterstützt ein Steuerpflichtiger die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an eine nicht steuerpflichtige Person im Einklang mit Titel V durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, … muss es heißen: (1)Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nicht steuerpflichtige Person im Einklang mit Titel V durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, ….

Seite 17, Artikel 2, Nummer 30, neuer Artikel 369m, Absatz 2:Anstatt: (2)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b können Steuerpflichtige mehr als einen Vermittler gleichzeitig benennen. muss es heißen: (2)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b können Steuerpflichtige nicht mehr als einen Vermittler gleichzeitig benennen.

Seite 20, Artikel 2, Nummer 31, neuer Artikel 369z, Absatz 1, Buchstabe b:Anstatt: b) die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, …muss es heißen: b) die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, ….

Seite 20, Artikel 2, Nummer 31, neuer Artikel 369z, Absatz 2:Anstatt: (2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, … muss es heißen: (2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, ….

Seite 21, Artikel 2, Nummer 31, neuer Artikel 369zb, Absatz 3 Satz 1:Anstatt: (3)Die diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Personen führen während eines durch den Mitgliedstaat der Einfuhr zu bestimmenden Zeitraums Aufzeichnungen über die Umsätze im Rahmen dieser Sonderregelung. muss es heißen: (3)Die diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Personen führen während eines durch den Mitgliedstaat der Einfuhr zu bestimmenden Zeitraums Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge im Rahmen dieser Sonderregelung.