Berichtigung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Amtsblatt der Europäischen Union C 259 vom 2. August 2019)

Označení:
32019D0802(01)R(02)
Stav:
effective
Jazyk textu:
de

Berichtigung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Amtsblatt der Europäischen Union C 259 vom 2. August 2019 )

Seite 15, Anhang I Absatz 2:Anstatt: (2) Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die internen Risikobewertungen des Europäischen Parlaments, die Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundüberprüfungen, Maßnahmen zur Verhinderung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen, auch seiner elektronischen Kommunikationsnetze, — unter anderem durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden — gefährden würde. muss es heißen: (2) Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die internen Risikobewertungen des Europäischen Parlaments, die Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundüberprüfungen, Maßnahmen zur Verhinderung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen, auch seiner elektronischen Kommunikationsnetze, — unter anderem durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden — gefährden würde.