Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission vom 25. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für Organisationen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die allgemeine Luftfahrt und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 56 vom 27. Februar 2020)
- Označení:
- 32020R0270R(03)
- Stav:
- effective
- Jazyk textu:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission vom 25. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für Organisationen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die allgemeine Luftfahrt und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 56 vom 27. Februar 2020 )
Seite 25, Anhang Nummer 1 Buchstabe c zur Berichtigung von Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt C Punkt M.A.302 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Absatz 1:Anstatt: ‚Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs durch ein CAMO oder eine CAO geführt oder wurde zwischen dem Eigentümer und einem CAMO oder einer CAO ein befristeter Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen, können das AMP und die Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. muss es heißen: ‚Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs durch ein CAMO oder eine CAO geführt oder wurde zwischen dem Eigentümer und einem CAMO oder einer CAO ein eingeschränkter Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen, können das AMP und die Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.
Seite 23, Anhang Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i zur Berichtigung von Anhang I (Teil-M) Punkt M.1 Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:Anstatt: b) die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Behörde oder die Behörde, mit der der Eigentümer einen befristeten Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen hat.muss es heißen: b) die Behörde, die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder für die Aufsicht über die Organisation, mit der der Eigentümer einen eingeschränkten Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen hat, zuständig ist..
Seite 24, Anhang Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berichtigung von Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt B Punkt M.A.201 Buchstaben e, f, g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Buchstabe i Nummer 3:Anstatt: 3. diese Aufgaben selbst wahrnehmen mit Ausnahme der Aufgaben der Erstellung und Bearbeitung der Genehmigung des AMP, sofern diese Aufgaben im Wege eines nach Punkt M.A.302 geschlossenen befristeten Vertrags von einem CAMO oder einer CAO wahrgenommen werden.muss es heißen: 3. diese Aufgaben selbst wahrnehmen mit Ausnahme der Aufgaben der Erstellung und Bearbeitung der Genehmigung des AMP, sofern diese Aufgaben im Wege eines nach Punkt M.A.302 geschlossenen eingeschränkten Vertrags von einem CAMO oder einer CAO wahrgenommen werden..
Seite 38, Anhang Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii zur Berichtigung von Anhang Vb (Teil-ML) Abschnitt A Unterabschnitt B Punkt ML.A.201 Buchstabe f Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:Anstatt: Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkte fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt a zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO), Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben. muss es heißen: Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkt (e) fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt (a) zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO), Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben.