Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2854, 22. Dezember 2023)

Označení:
32023R2854R(04)
Stav:
effective
Jazyk textu:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2854, 22. Dezember 2023)

1. Der Ausdruck Kündigungsfrist wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck Ankündigungsfrist in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. Seite 2, Erwägungsgrund 6 Satz 4:Anstatt: In dieser Verordnung sind horizontale Regelungen vorgesehen, denen das Unionsrecht oder das nationale Recht folgen könnten, das die besonderen Gegebenheiten der betreffenden Sektoren Rechnung zu angeht. muss es heißen: In dieser Verordnung sind horizontale Regelungen vorgesehen, denen das Unionsrecht oder das nationale Recht folgen könnten, das den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Sektoren Rechnung trägt.

3. Seite 3, Erwägungsgrund 7 Satz 8:Anstatt: Die vorliegende Verordnung verpflichtet die Dateninhaber, Nutzern Dritten seiner Wahl oder auf Anfrage eines Nutzers personenbezogene Daten bereitzustellen. muss es heißen: Die vorliegende Verordnung verpflichtet die Dateninhaber, auf Anfrage eines Nutzers Nutzern oder Dritten seiner Wahl personenbezogene Daten bereitzustellen.

4. Seite 4, Erwägungsgrund 14 Satz 4:Anstatt: Durch die Entscheidungen der Hersteller bei der Konzeption und gegebenenfalls durch das Unionsrecht oder das nationale Recht, mit dem sektorspezifischer Bedürfnisse und Ziele angegangen werden, oder durch die einschlägigen Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden sollte vorgegeben werden, welche Daten von einem vernetzten Produkt bereitgestellt werden können. muss es heißen: Durch die Entscheidungen der Hersteller bei der Konzeption und gegebenenfalls durch das Unionsrecht oder das nationale Recht, mit dem sektorspezifische Bedürfnisse und Ziele angegangen werden, oder durch die einschlägigen Entscheidungen der zuständigen Behörden sollte vorgegeben werden, welche Daten von einem vernetzten Produkt bereitgestellt werden können.

5. Seite 13, Erwägungsgrund 38 Satz 7:Anstatt: Diese manipulativen Techniken können eingesetzt werden, um Nutzer, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher, zu unerwünschtem Verhalten zu bewegen und zu täuschen, indem sie zu Entscheidungen über die Datenoffenlegung angeregt werden, sowie um die Entscheidungsfindung der Nutzer des Dienstes unverhältnismäßig in einer Weise zu beeinflussen, die ihre Autonomie, Entscheidungsfähigkeit oder Wahlmöglichkeiten untergräbt oder beeinträchtigt. muss es heißen: Diese manipulativen Techniken können eingesetzt werden, um Nutzer, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher, zu unerwünschtem Verhalten zu bewegen und zu täuschen, indem sie zu Entscheidungen über die Datenoffenlegung verleitet werden, sowie um die Entscheidungsfindung der Nutzer des Dienstes unverhältnismäßig in einer Weise zu beeinflussen, die ihre Autonomie, Entscheidungsfähigkeit oder Wahlmöglichkeiten untergräbt oder beeinträchtigt.

6. Seite 14, Erwägungsgrund 41 Satz 2:Anstatt: Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG hat, das nicht als Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen gilt, und das mit der Herstellung oder Konzeption eines vernetzten Produkts oder mit der Erbringung eines verbundenen Dienstes beauftragt wird. muss es heißen: Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG hat, das nicht als Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen gilt, und wenn es mit der Herstellung oder Konzeption eines vernetzten Produkts oder mit der Erbringung eines verbundenen Dienstes beauftragt wird.

7. Seite 20, Erwägungsgrund 74 Satz 2:Anstatt: Sie sollten sowohl davon absehen, ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das/die mit dem vernetzten Produkt oder des verbundenen Dienstes des Dateninhabers im Wettbewerb steht, als auch davon, die Daten zu diesen Zwecken an Dritte weiterzugeben. muss es heißen: Sie sollten sowohl davon absehen, ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das/der mit dem vernetzten Produkt oder dem verbundenen Dienst des Dateninhabers im Wettbewerb steht, als auch davon, die Daten zu diesen Zwecken an Dritte weiterzugeben.

8. Seite 23, Erwägungsgrund 82 Satz 4:Anstatt: Vermögenswerte oder Daten von dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder von einem Dritten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse dieses Anbieters oder Dritten darstellen, oder Daten im Zusammenhang mit der Integrität und Sicherheit des Dienstes, bei denen der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten im Falle eines Exports Cybersicherheitsrisiken ausgesetzt ist, sollten von den exportierbaren Daten ausgenommen sein. muss es heißen: Vermögenswerte oder Daten von dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder von einem Dritten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse dieses Anbieters oder Dritten darstellen, oder Daten im Zusammenhang mit der Integrität und Sicherheit des Dienstes, bei denen der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten im Falle eines Exports durch Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit gefährdet wird, sollten von den exportierbaren Daten ausgenommen sein.

9. Seite 26, Erwägungsgrund 97:Anstatt: Um den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten alle beteiligten Parteien, einschließlich des ursprünglichen und des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um den Vollzug des Wechsels wirksam zu gestalten, und die sichere und fristgemäße Übertragung der erforderlichen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format über eine offene Schnittstelle zu ermöglichen und dabei die Dienstkontinuität zu wahren. muss es heißen: Um den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten alle beteiligten Parteien, einschließlich des ursprünglichen und des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um den Vollzug des Wechsels wirksam zu gestalten, und die sichere und fristgemäße Übertragung der erforderlichen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format über eine offene Schnittstelle zu ermöglichen und dabei Dienstunterbrechungen zu vermeiden und die Dienstkontinuität zu wahren.

10. Seite 28, Erwägungsgrund 103 Satz 5:Anstatt: Um die Konformität mit den Interoperabilitätsanforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für die Interoperabilitätslösungen vorgesehen werden, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entsprechen, welche den Standardrahmen für die Erarbeitung der Normen, nach denen solche Konformitätsvermutungen vorgesehen werden, bildet. muss es heißen: Um die Konformität mit den Interoperabilitätsanforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für die Interoperabilitätslösungen vorgesehen werden, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entsprechen, welche den standardmäßigen Rahmen für die Erarbeitung der Normen, nach denen solche Konformitätsvermutungen vorgesehen werden, bildet.

11. Seite 34, Artikel 2 Nummer 8:Anstatt: 8. Datenverarbeitungsdienst eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können;muss es heißen: 8. Datenverarbeitungsdienst eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen ortsunabhängigen und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können;.

12. Seite 35, Artikel 2 Nummer 17:Anstatt: 17. ohne Weiteres verfügbare Daten Produktdaten und verbundene Dienstdaten, die ein Dateninhaber ohne unverhältnismäßigen Aufwand rechtmäßig von dem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst erhält oder erhalten kann, wobei über eine einfache Bearbeitung hinausgegangen wird;muss es heißen: 17. ohne Weiteres verfügbare Daten Produktdaten und verbundene Dienstdaten, die ein Dateninhaber rechtmäßig von dem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst erhält oder erhalten kann, und zwar ohne unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht;.

13. Seite 38, Artikel 4 Absatz 1 Satz 1:Anstatt: (1)Soweit der Nutzer nicht direkt vom vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst aus auf die Daten zugreifen kann, stellen die Dateninhaber dem Nutzer ohne Weiteres verfügbare Daten einschließlich der zur Auslegung und Nutzung der Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, gängigen und maschinenlesbaren Format und – falls relevant und technisch durchführbar – in der gleichen Qualität wie für den Dateninhaber kontinuierlich und in Echtzeit bereit. muss es heißen: (1)Soweit der Nutzer nicht direkt vom vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst aus auf die Daten zugreifen kann, stellen die Dateninhaber dem Nutzer ohne Weiteres verfügbare Daten einschließlich der zur Auslegung und Nutzung der Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und – falls relevant und technisch durchführbar – in der gleichen Qualität wie für den Dateninhaber kontinuierlich und in Echtzeit bereit.

14. Seite 40, Artikel 5 Absatz 1 Satz 1:Anstatt: (1)Auf Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei stellt der Dateninhaber einem Dritten ohne Weiteres verfügbare Daten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, für den Nutzer unentgeltlich, in derselben Qualität, die dem Dateninhaber zur Verfügung steht, einfach, sicher, für den Nutzer unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, kontinuierlich und in Echtzeit bereit. muss es heißen: (1)Auf Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei stellt der Dateninhaber einem Dritten ohne Weiteres verfügbare Daten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, in derselben Qualität, die dem Dateninhaber zur Verfügung steht, einfach, sicher, für den Nutzer unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, kontinuierlich und in Echtzeit bereit.

15. Seite 42, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2:Anstatt: Das Gleiche gilt für Daten, die durch die Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist, oder für verbundene Dienste, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, und für vernetzten Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen. muss es heißen: Das Gleiche gilt für Daten, die durch die Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist, oder für verbundene Dienste, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, und für vernetzten Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen.

16. Seite 43, Artikel 8 Absatz 3 Satz 1:Anstatt: (3)Ein Dateninhaber darf in Bezug auf die Modalitäten der Bereitstellung von Daten nicht zwischen vergleichbaren Kategorien von Datenempfängern, einschließlich Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen, diskriminieren. muss es heißen: (3)Ein Dateninhaber darf in Bezug auf die Modalitäten der Bereitstellung von Daten nicht zwischen vergleichbaren Kategorien von Datenempfängern, einschließlich Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen des Dateninhabers, diskriminieren.

17. Seite 50, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g:Anstatt: g) sofern das Verlangen durch eine öffentliche Stelle erfolgt, dem in Artikel 37 genannten Datenkoordinator des Mitgliedstaats, in dem die anfragende öffentliche Stelle niedergelassen ist, übermittelt werden, der das Verlangen unverzüglich online öffentlich verfügbar macht, es sei denn, die öffentliche Stelle ist der Auffassung, dass diese Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde;muss es heißen: g) sofern das Verlangen durch eine öffentliche Stelle erfolgt, dem in Artikel 37 genannten Datenkoordinator des Mitgliedstaats, in dem die anfragende öffentliche Stelle niedergelassen ist, übermittelt werden, der das Verlangen unverzüglich online öffentlich verfügbar macht, es sei denn, der Datenkoordinator ist der Auffassung, dass diese Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde;.

18. Seite 51, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a:Anstatt: a) die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. die mit dem vernetzten Produkt oder des verbundenen Dienstes des Dateninhabers im Wettbewerb steht;muss es heißen: a) die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. der mit dem vernetzten Produkt oder dem verbundenen Dienst des Dateninhabers im Wettbewerb steht;.

19. Seite 54, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a:Anstatt: a) Klauseln, die es dem Kunden ermöglichen, auf Verlangen zu einem Datenverarbeitungsdienst zu wechseln, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich und in keinem Fall zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf der verbindlichen Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der in Buchstabe d genannten maximalen Kündigungsfrist auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen, wobei der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten in dieser Fristmuss es heißen: a) Klauseln, die es dem Kunden ermöglichen, auf Verlangen zu einem Datenverarbeitungsdienst zu wechseln, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich und in keinem Fall zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf des verbindlichen Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der in Buchstabe d genannten maximalen Ankündigungsfrist auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen, innerhalb derer der Dienstleistungsvertrag weiterhin gilt und wobei der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten in dieser Frist.

20. Seite 55, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c:Anstatt: c) eine Klausel, in der festgelegt ist, dass der Vertrag als beendet gilt und der Kunde über die Kündigung in einem der folgenden Fälle unterrichtet wird:muss es heißen: c) eine Klausel, in der festgelegt ist, dass der Vertrag als beendet gilt und der Kunde über die Beendigung in einem der folgenden Fälle unterrichtet wird:.

21. Seite 55, Artikel 25 Absatz 3:Anstatt: (3)Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss Klauseln enthalten, wonach der Kunde den Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nach Ablauf der maximalen Kündigungsfrist gemäß Absatz 2 Buchstabe d über seine Entscheidung unterrichten kann, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen: muss es heißen: (3)Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss Klauseln enthalten, wonach der Kunde den Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zum Ablauf der maximalen Ankündigungsfrist gemäß Absatz 2 Buchstabe d über seine Entscheidung unterrichten kann, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:.

22. Seite 55, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2:Anstatt: Im Einklang mit Absatz 1 wird die Kontinuität des Dienstes während des alternativen Übergangszeitraums gegebenenfalls sichergestellt. muss es heißen: Im Einklang mit Absatz 1 wird die Kontinuität des Dienstes während des alternativen Übergangszeitraums sichergestellt.

23. Seite 58, Artikel 31 Absatz 2:Anstatt: (2)Die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, die nicht als Vollversion, sondern zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden. muss es heißen: (2)Die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, die als nicht produktionsbereite Version zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden.

24. Seite 60, Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2:Anstatt: Die Kommission berücksichtigt den Rat des EDIB gemäß Artikel 42 Buchstabe c, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt. muss es heißen: Die Kommission berücksichtigt den Rat des EDIB gemäß Artikel 42 Buchstabe c Ziffer iii, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt.