Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 358 vom 31. Dezember 2002)
- Identifier:
- 32002R2368R(06)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 358 vom 31. Dezember 2002 )
Seite 32, Artikel 14 Absatz 3Anstatt: (3) Die Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die nach ihren Angaben das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.muss es heißen: (3) Die Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die angeblich das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.
Seite 29, Artikel 2 Buchstabe dAnstatt: d) Zertifikat ein von einem Teilnehmer ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifikationssystem in Einklang stehend identifiziert,muss es heißen: d) Zertifikat ein von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ordnungsgemäß ausgestelltes und bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifikationssystem in Einklang stehend identifiziert,.
Seite 30, Artikel 5 Absatz 3Anstatt: (3) Eine Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die nach ihren Angaben das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.muss es heißen: (3) Eine Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die angeblich das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.