Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004. Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004)
- Identifier:
- 32004R0852R(08)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )
Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt L 226 vom 25. Juni 2004 : Seite 15, Anhang II, in der Überschrift: anstatt: … (AUSGENOMMEN UNTERNEHMEN, FÜR DIE ANHANG I GILT) muss es heißen: … (AUSGENOMMEN UNTERNEHMER, FÜR DIE ANHANG I GILT).
Seite 15, Anhang II, Einleitung, erster bis vierter Gedankenstrich:anstatt: — Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;— Kapitel I gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;— Kapitel I gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;— Kapitel V gilt für alle Beförderungen.muss es heißen: — Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;— Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;— Kapitel III gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;— Kapitel IV gilt für alle Beförderungen.
Seite 15, Anhang II, Kapitel I, Überschrift:anstatt: Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäß Kapitel III) muss es heißen: Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III).