Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004) (Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004)

Identifier:
32004R0853R(20)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 ) (Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Seite 25 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe cAnstatt: c) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;muss es heißen: c) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;.

Seite 25 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe dAnstatt: d) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;muss es heißen: d) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;.

Seite 25 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe eAnstatt: e) Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.muss es heißen: e) Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben..

Seite 56 Anhang III Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe fAnstatt: f) Hornhaut undmuss es heißen: f) hornartiges Gewebe und.