Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 6. August 2005)
- Identifier:
- 32005R1292R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 6. August 2005 )
Seite 8, Punkt D Buchstabe c:anstatt: Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen. muss es heißen: Futtermittel, die Blutprodukte oder Blutmehl enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer bzw. Nutztiere mit Ausnahme von Fischen herstellen.
Seite 9, Punkt D Buchstabe c Ziffer i vierter Gedankenstrich:anstatt: insgesamt weniger als 50 % Phosphor enthalten; muss es heißen: insgesamt weniger als 50 % Protein enthalten;.