Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 31. Juli 2007)
- Identifier:
- 32007R0864R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 31. Juli 2007 )
Seite 41, Erwägungsgrund 17 zweiter Satz:anstatt: Daher sollte auch bei Personen- oder Sachschäden als Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat gelten, in dem der Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist. muss es heißen: Daher sollte bei Personen- oder Sachschäden der Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat sein, in dem die Verletzung erlitten beziehungsweise die Sache beschädigt wurde.