Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalia (Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 12. November 2008)

Identifier:
32008E0851R(03)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalia (Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 12. November 2008 )

Seite 35, Artikel 2 Buchstabe b:anstatt: b) im Einzelfall bei Bedarf Schutz von Handelsschiffen in den Gebieten, in denen sie im Einsatz ist;muss es heißen: b) aufgrund einer Einzelfallbewertung der Erfordernisse Schutz von Handelsschiffen in den Gebieten, in denen sie im Einsatz ist;.

Seite 36, Artikel 12 Absatz 1, einleitender Satzteil:anstatt: (1)Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben, und die in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und andererseits auf Artikel 105 des VN-Seerechtsübereinkommens, an die muss es heißen: (1)Personen, die in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten dort begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und andererseits auf Artikel 105 des VN-Seerechtsübereinkommens, an die.

Seite 36, Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich:anstatt: — zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder des an der Operation teilnehmenden Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Gefangennahme erfolgte, odermuss es heißen: — zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Gefangennahme erfolgte, oder.