Berigtigelse til Europa-Parlamentets og Rådets forordning (EF) nr. 767/2009 af 13. juli 2009 om markedsføring og anvendelse af foder, ændring af Europa-Parlamentets og Rådets forordning (EF) nr. 1831/2003 og ophævelse af Rådets direktiv 79/373/EØF, Kommissionens direktiv 80/511/EØF, Rådets direktiv 82/471/EØF, 83/228/EØF, 93/74/EØF, 93/113/EF og 96/25/EF og Kommissionens beslutning 2004/217/EF (Den Europæiske Unions Tidende L 229 af 1. september 2009)
- Identifier:
- 32009R0767R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 1. September 2009 )
Seite 6, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c:anstatt: c) der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;muss es heißen: c) der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;.
Seite 7, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b:anstatt: b) in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden.muss es heißen: b) in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.
Seite 14, Artikel 26 Absatz 3 Satz 1:anstatt: (3)Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, der den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzt, werden erlassen. muss es heißen: (3)Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, die den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzen, werden erlassen.
Seite 21, Anhang V Nummer 13 erste Spalte:anstatt: Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten Erzeugnisse muss es heißen: Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten Erzeugnisse.