Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 1. September 2009)
- Identifier:
- 32009R0767R(07)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 1. September 2009 )
1. Auf Seite 10, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe bAnstatt: b) einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen.muss es heißen: b) einem besonderen Ernährungszweck dienen, der im Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 aufgeführt ist, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen..
2. Auf Seite 13, Artikel 21 Absatz 6 Satz 2Anstatt: In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt. muss es heißen: In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit einschlägig, dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.