Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 10. Juli 2010)
- Identifier:
- 32010R0583R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 10. Juli 2010 )
Auf Seite 9, Artikel 23 Absatz 3:anstatt: … Kalendertage … muss es heißen: … Arbeitstage … .