Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Amtsblatt der Europäischen Union L 54 vom 26. Februar 2011)

Identifier:
32011R0142R(12)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Amtsblatt der Europäischen Union L 54 vom 26. Februar 2011 )

Seite 29, Anhang IV Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 1:Anstatt: 1. Zur kontinuierlichen Überwachung der Verarbeitungsbedingungen sind genau geeichte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.muss es heißen: 1. Zur kontinuierlichen Überwachung der Verarbeitungsbedingungen sind genau kalibrierte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Kalibrierung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.

Seite 250, Anhang XVI Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 2:Anstatt: Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu eichen. muss es heißen: Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu kalibrieren.

Seite 250, Anhang XVI Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b Absatz 3:Anstatt: Alle Mess- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich geeicht werden. muss es heißen: Alle Mess- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich kalibriert werden.

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Amtsblatt der Europäischen Union L 54 vom 26. Februar 2011) — LexHub