Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011)

Identifier:
32011R1178R(18)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011 )

Seite 83, Anhang I Teil-FCL Anlage 3 Abschnitt H Nummer 1 Buchstabe b:Anstatt: b) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist: 300 Stunden.muss es heißen: b) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist: 300 Stunden.

Seite 12, Anhang I Teil-FCL Abschnitt A Punkt FCL.035 Buchstabe b Nummer 3:Anstatt: (3) Inhabern einer IR oder Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet.muss es heißen: (3) Inhabern einer IR oder Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für den Instrumentenflug für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet.