Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 5. April 2012)

Identifier:
32012R0290R(09)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 5. April 2012 )

Seite 48, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt ATO Abschnitt I Punkt ORA.ATO.105 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iv:Anstatt: iv) Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Betriebsstätten, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;muss es heißen: iv) Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;.

Seite 48, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt ATO Abschnitt I Punkt ORA.ATO.105 Buchstabe b Nummer 1:Anstatt: 1. Name und Anschrift der wichtigsten Flugplätze und/oder Betriebsstätte(n), an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, undmuss es heißen: 1. Name und Anschrift der wichtigsten Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll; und

Seite 4, Artikel 1 Nummer 5 zur Einfügung von Artikeln 11a, 11b und 11c in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Artikel 11b Absatz 5 Buchstabe d:Anstatt: d) Betreten einschlägiger Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder Transportmittel;muss es heißen: d) Betreten einschlägiger Räumlichkeiten, Einsatzorte oder Transportmittel;.

Seite 24, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI Teil-ARA Teilabschnitt MED Abschnitt I Punkt ARA.MED.150 Buchstabe c einleitender Satz:Anstatt: Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Unterlagen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden: muss es heißen: Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Aufzeichnungen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:.

Seite 24, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI Teil-ARA Teilabschnitt MED Abschnitt II Punkt ARA.MED.250 Buchstabe a Nummer 4:Anstatt: 4. medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;muss es heißen: 4. medizinische Aufzeichnungen, Zeugnisse oder Unterlagen gefälscht werden;.

Seite 56, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt AeMC Abschnitt II Punkt ORA.AeMC.220 Buchstabe b:Anstatt: b) alle medizinischen Akten in einer Weise aufbewahren, die sicherstellt, dass jederzeit die medizinische Vertraulichkeit gewährleistet ist.‘muss es heißen: b) alle medizinischen Aufzeichnungen in einer Weise aufbewahren, die sicherstellt, dass jederzeit die medizinische Vertraulichkeit gewährleistet ist.‘

Seite 50, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt ATO Abschnitt I Punkt ORA.ATO140:Anstatt: ORA.ATO.140 Flugplätze und Betriebsstätten Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug hat die ATO Flugplätze oder Betriebsstätten zu nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen. muss es heißen: ORA.ATO.140 Flugplätze und Einsatzorte Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug hat die ATO Flugplätze oder Einsatzorte zu nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.