Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 27. Juni 2012)

Identifier:
32012R0528R(14)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 27. Juni 2012 )

Seite 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii: Anstatt: iii) Das Biozidprodukt hat — weder selbst noch aufgrund seiner Rückstände — sofortige oder verzögerte unannehmbare Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, einschließlich gefährdeter Gruppen, weder direkt noch über das Trinkwasser, über Lebens- oder Futtermittel oder über die Luft noch durch andere indirekte Effekte.muss es heißen: iii) Das Biozidprodukt hat selbst oder aufgrund seiner Rückstände keine sofortigen oder verzögerten unannehmbaren Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, einschließlich gefährdeter Gruppen, weder direkt noch über das Trinkwasser, über Lebens- oder Futtermittel oder über die Luft noch durch andere indirekte Effekte.

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 27. Juni 2012) — LexHub