Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 13. Oktober 2012)

Identifier:
32012R0923R(09)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 13. Oktober 2012 )

Seite 16, Anhang, SERA.3215 Buchstabe a, Einleitungssatz:anstatt: Außer gemäß den Bestimmungen des Buchstaben e müssen alle Luftfahrzeuge nachts die folgenden Lichter führen: muss es heißen: Außer gemäß den Bestimmungen des Buchstaben e müssen alle Luftfahrzeuge im Flug nachts die folgenden Lichter führen:.

Seite 21, Anhang, SERA.5001 Tabelle S5-1 Spalte Abstand von Wolken letzte Zeile:anstatt: Frei von Wolken und mit Bodensicht muss es heißen: Frei von Wolken und mit Erdsicht.

Seite 22, Anhang, SERA.5005 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iii:anstatt: in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Bodensicht haben muss; muss es heißen: in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Erdsicht haben muss;.

Seite 22, Anhang, SERA.5005 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iv:anstatt: für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Bodensicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und muss es heißen: für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Erdsicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und.

Seite 23, Anhang, SERA.5010 Buchstabe a Nummer 1:anstatt: frei von Wolken und mit Bodensicht; muss es heißen: frei von Wolken und mit Erdsicht;.

Seite 64, Ergänzung zum Anhang, Unterschied A2-06 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iii:anstatt: in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Bodensicht haben muss; muss es heißen: in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Erdsicht haben muss;.

Seite 64, Ergänzung zum Anhang, Unterschied A2-06 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iv:anstatt: für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Bodensicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und muss es heißen: für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Erdsicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und.

Seite 66, Ergänzung zum Anhang, Unterschied A11-06 SERA.5010 Buchstabe a Nummer 1:anstatt: frei von Wolken und mit Bodensicht; muss es heißen: frei von Wolken und mit Erdsicht;.