Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (Amtsblatt der Europäischen Union L 239 vom 6. September 2013)
- Identifier:
- 32013R0811R(02)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (Amtsblatt der Europäischen Union L 239 vom 6. September 2013 )
Seite 2, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f:Anstatt: Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung muss es heißen: Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung.
Seite 4, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a:Anstatt: wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist muss es heißen: wobei für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist.
Seite 5, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2:Anstatt: Ab dem 26. September 2019 ist für jedes Kombiheizungsgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitzustellen, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist, muss es heißen: Ab dem 26. September 2019 ist für jedes Kombiheizgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitzustellen, wobei für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist.
Seite 6, Artikel 4 Absatz 3 Satz 1:Anstatt: Händler, die Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen und passiven Vorrichtungen zur Wärmegewinnung aus dem Rauchgas anbieten, müssen, auf Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 zu liefern sind, sicherstellen, dass muss es heißen: Händler, die Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen anbieten, müssen, auf Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 zu liefern sind, sicherstellen, dass.
Seite 6, Artikel 4 Absatz 4 Satz 1:Anstatt: Händler, die Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen anbieten, müssen auf der Grundlage der von Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 6 bereitgestellten Etiketten und Datenblätter sicherstellen, dass muss es heißen: Händler, die Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen anbieten, müssen auf der Grundlage der von Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 6 bereitgestellten Etiketten und Datenblätter sicherstellen, dass.
Seite 6 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a:Anstatt: jedes Angebot einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss es heißen: jedes Angebot einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen.
Seite 13 Anhang II Nummer 1 dritter Absatz:Anstatt: Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz eines Heizgerätes ist für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe, Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe und Niedertemperatur-Wärmepumpen im Einklang mit Anhang VII Nummern 3 und 4 zu berechnen.; muss es heißen: Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz eines Heizgerätes ist im Einklang mit Anhang VII Nummern 3 und 4 zu berechnen, für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe, Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe und Niedertemperatur-Wärmepumpen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen..