Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (Amtsblatt der Europäischen Union L 269 vom 10. Oktober 2013)

Identifier:
32013R0952R(14)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (Amtsblatt der Europäischen Union L 269 vom 10. Oktober 2013 )

Seite 81, Artikel 257 Absatz 4 Anstatt: Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate. muss es heißen: Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate.

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (Amtsblatt der Europäischen Union L 269 vom 10. Oktober 2013) — LexHub