Berichtigung des Beschlusses 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (Amtsblatt der Europäischen Union L 278 vom 20. September 2014)
- Identifier:
- 32014D0668R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung des Beschlusses 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (Amtsblatt der Europäischen Union L 278 vom 20. September 2014 )
Seite 2, Artikel 4, einleitender Satz:Anstatt: Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine vorläufig angewandt (2 ): muss es heißen: Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine vorläufig angewandt (2 ), allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen:.