Berichtigung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014)
- Identifier:
- 32014L0025R(07)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014 )
1. Seite 286, Artikel 21 Buchstabe a:Anstatt: a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;muss es heißen: a) den Erwerb oder die Miete oder die Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;.
2. Seite 287, Artikel 21 Buchstabe h:Anstatt: h) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 752220008 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;muss es heißen: h) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;.
3. Seite 287, Artikel 22:Anstatt: (…) Rechtsvorschriften und veröffentlichter Verwaltungsvorschriften innehat. muss es heißen: (…) Rechtsvorschriften oder veröffentlichter Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.
4. Seite 289, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b:Anstatt: b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurden undmuss es heißen: b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurde und.
5. Seite 290, Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a:Anstatt: a) Der Vertrag begründet eine Zusammenarbeit (…)muss es heißen: a) Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit (…).
6. Seite 291, Artikel 29 Absatz 6:Anstatt: (6)Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihr wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen. muss es heißen: (6)Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.
7. Seite 294, Artikel 38 Absatz 1:Anstatt: (1)Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind. muss es heißen: (1)Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, vorbehalten oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.
8. Seite 297, Artikel 41 Absatz 2:Anstatt: (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken. muss es heißen: (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
9. Seite 302, Artikel 50 Buchstabe i:Anstatt: i) wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;muss es heißen: i) wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;.
10. Seite 303, Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe b:Anstatt: b) in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;muss es heißen: b) in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, der verwendeten elektronischen Ausrüstung und der technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;.
11. Seite 306, Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1:Anstatt: (2)Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen. muss es heißen: (2)Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format teilzunehmen.
12. Seite 306, Artikel 54 Absatz 6 Unterabsatz 2:Anstatt: Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen. muss es heißen: Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.
13. Seite 307, Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satzteil:Anstatt: Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihr selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen: muss es heißen: Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:.
14. Seite 307, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2:Anstatt: Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt. muss es heißen: Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.
15. Seite 308, Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 1:Anstatt: (3)Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelleihren Sitz hat. muss es heißen: (3)Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.
16. Seite 317, Artikel 77 Absatz 4:Anstatt: (4)Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in zwei Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann. muss es heißen: (4)Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann.
17. Seite 320, Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2:Anstatt: Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, je nachdem, welche Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. muss es heißen: Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.
18. Seite 320, Artikel 82 Absatz 3 Satzende:Anstatt: (…) auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind. muss es heißen: (…) auch wenn derartige Faktoren nicht Bestandteil der materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes sind.
19. Seite 320, Artikel 82 Absatz 4 Satz 1:Anstatt: (4)Die Zuschlagskriterien haben nicht zur Folge, dass den Auftraggebern uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. muss es heißen: (4)Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass den Auftraggebern uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird.
20. Seite 325, Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2:Anstatt: Diese Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht; muss es heißen: Diese Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht.
21. Seite 325, Artikel 89 Absatz 4 Satz 1Anstatt: (4)Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. muss es heißen: (4)Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet.
22. Seite 336, Anhang I Klasse 45.43 Spalte AnmerkungenAnstatt: Diese Klasse umfasst: Verlegen von: Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein, Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, auch aus Kautschuk oder Kunststoff Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen, Tapeten. muss es heißen: Diese Klasse umfasst: Verlegen von: Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum auch aus Kautschuk oder Kunststoff Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen Tapeten.
23. Seite 345, Anhang VIII Absatz 2Anstatt: 2. Eine Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedocha) Internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;b) Europäische Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;c) Nationale Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist. muss es heißen: 2. Norm bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend ist und unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:a) Internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;b) Europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;c) Nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.