Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 14. Februar 2014)

Identifier:
32014R0139R(03)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 14. Februar 2014 )

Seite 33, Anhang IV, Punkt ADR.OPS.B.080, erster Satz:anstatt: Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes gekennzeichnet und beleuchtet sind sowie dass Fahrzeuge bei ihrer Nutzung bei Nacht oder bei geringer Sicht beleuchtet sind. muss es heißen: Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes gekennzeichnet sind sowie dass Fahrzeuge bei ihrer Nutzung bei Nacht oder bei geringer Sicht beleuchtet sind.