Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 14. November 2015)

Identifier:
32015R1998R(04)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 14. November 2015 )

Auf Seite 44, Anhang, Anlage 6-C Teil 3 Satz 1:Anstatt: Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen und geschult wurden. muss es heißen: Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen und gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurden.

Auf Seite 74, Anhang, Anlage 6-C3 Teil 4 Anmerkung zweiter Gedankenstrich:Anstatt: die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre muss es heißen: die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre.

Auf Seite 119, Anhang, Nummer 11.1.4. Buchstabe b:Anstatt: die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre und muss es heißen: die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre und.

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 14. November 2015) — LexHub