Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015)

Identifier:
32015R2446R(07)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Seite 71, Artikel 148 Absatz 4 Buchstabe b:Anstatt: b) Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Versandpapier T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen;muss es heißen: b) Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Dokument T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen;

Seite 71, Artikel 148 Absatz 4 Buchstabe d:Anstatt: d) es wurde eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex erteilt;muss es heißen: d) es wird eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex erteilt;

Seite 216, Anhang B Titel II Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren, Nummer 6/6 Warenbezeichnung — Sammelbeförderungsvertrag, unter der Überschrift Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:, Satz 1:Anstatt: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. muss es heißen: Es handelt sich um eine Beschreibung in einfacher Sprache, die genau genug ist, damit die Zollbehörden die Waren identifizieren können.

Seite 217, Anhang B Titel II Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren, Nummer 6/7 Warenbezeichnung — Einzelbeförderungsvertrag, unter der Überschrift Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:, Satz 1:Anstatt: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. muss es heißen: Es handelt sich um eine Beschreibung in einfacher Sprache, die genau genug ist, damit die Zollbehörden die Waren identifizieren können.

Seite 217, Anhang B Titel II Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren, Nummer 6/8 Warenbezeichnung, unter der Überschrift Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten A1 und A2:, Satz 1:Anstatt: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. muss es heißen: Es handelt sich um eine Beschreibung in einfacher Sprache, die genau genug ist, damit die Zollbehörden die Waren identifizieren können.

Seite 217, Anhang B Titel II Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren, Nummer 6/8 Warenbezeichnung, unter der Überschrift Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D3, G4, G5 und H6::Anstatt: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. muss es heißen: Es handelt sich um eine Beschreibung in einfacher Sprache, die genau genug ist, damit die Zollbehörden die Waren identifizieren können.

Seite 232 ff. des ABl. L 343 vom 29.12.2015 , Anhang B-01 im gesamten Titel III Muster — Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren), in seiner auf Seite 45 ff. des ABl. L 264 vom 30.9.2016 korrigierten Form, Feld C:Anstatt: C ABGANGSSTELLEmuss es heißen: C ABGANGSZOLLSTELLE

Seite 232 ff. des ABl. L 343 vom 29.12.2015 , Anhang B-01 im gesamten Titel III Muster — Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren), in seiner auf Seite 45 ff. des ABl. L 264 vom 30.9.2016 korrigierten Form, Feld 50:Anstatt: 50 Hauptverpflichtetermuss es heißen: 50 Inhaber

Seite 232 ff. des ABl. L 343 vom 29.12.2015 , Anhang B-01 im gesamten Titel III Muster — Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren), in seiner auf Seite 45 ff. des ABl. L 264 vom 30.9.2016 korrigierten Form, Feld 53:Anstatt: 53 Bestimmungsstelle (und Land)muss es heißen: 53 Bestimmungszollstelle (und Land)