Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015)
- Identifier:
- 32015R2447R(12)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )
Seite 676, Artikel 277 Absatz 2 Unterabsatz 1:Anstatt: Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIR-Verfahren vorgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen. muss es heißen: Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIR-Verfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.