Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 26. Mai 2016)

Identifier:
32016L0797R(07)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 26. Mai 2016 )

Auf Seite 66, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2:Anstatt: Die nationale Sicherheitsbehörde und die Agentur treffen ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen. muss es heißen: Die nationale Sicherheitsbehörde trifft ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen.