Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 15. März 2016)

Identifier:
32016R0341R(08)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 15. März 2016 )

Seite 27, Artikel 55 Nummer 9 zur Einfügung des Artikels 124a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446:Anstatt: Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers T2L oder T2LF gilt Folgendes: a) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung T2L oder T2LF im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung T2Lbis oder T2LFbis im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.b) Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligtenin der Union ansässig sind; regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können; keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. c) Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenndie Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. d) Ein Versandpapier T2L oder T2LF wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.e) Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C. Abgangszollstelle stehen sollten:auf dem Versandpapier T2L oder T2LF die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist; auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Versandpapiers T2L oder T2LF, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt. muss es heißen: Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Dokuments T2L oder T2LF gilt Folgendes: a) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung T2L oder T2LF im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung T2Lbis oder T2LFbis im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.b) Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligtenin der Union ansässig sind; regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können; keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. c) Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenndie Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. d) Ein Dokument T2L oder T2LF wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.e) Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C. Abgangszollstelle stehen sollten:auf dem Dokument T2L oder T2LF die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist; auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Dokuments T2L oder T2LF, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.

Seite 28, Artikel 55 Nummer 12 Buchstabe b zur Änderung von Artikel 128 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446:Anstatt: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:2. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15000 EUR übersteigt, oder mittels eines Versandpapiers T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen. muss es heißen: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:2. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15000 EUR übersteigt, oder mittels eines Dokuments T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

Seite 29 des ABl. L 69 vom 15.3.2016 , Artikel 55 Nummer 13 zur Einfügung der Artikel 128a bis 128d in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 in ihrer in ABl. L 96 vom 5.4.2019 Seite 55 berichtigten Form, Artikel 128b, Titel, Absatz 1 und Absatz 2, Einleitender Satz:Anstatt: Artikel 128bErleichterungen für einen zugelassenen Aussteller(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier T2L oder T2LF oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder T2LF oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder T2LF oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:. muss es heißen: Artikel 128bErleichterungen für einen zugelassenen Aussteller(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Dokument T2L oder T2LF oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Dokumente T2L oder T2LF oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Dokumente T2L oder T2LF oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:.

Seite 29 des ABl. L 69 vom 15.3.2016 , Artikel 55 Nummer 13 zur Einfügung der Artikel 128a bis 128d in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 in ihrer in ABl. L 96 vom 5.4.2019 Seite 55 berichtigten Form, Artikel 128a, Absatz 1:Anstatt: 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers T2L oder T2LF an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.muss es heißen: 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Dokuments T2L oder T2LF an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

Seite 7, Artikel 13 Absatz 2:Anstatt: 2. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier T2L oder T2LF unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.muss es heißen: 2. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Dokument T2L oder T2LF unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.

Seite 7, Artikel 13 Absatz 4:Anstatt: 4. Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers T2L oder T2LF Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.muss es heißen: 4. Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Dokuments T2L oder T2LF Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.

Seite 7, Artikel 13 Absatz 5:Anstatt: 5. Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier T2L oder T2LF mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.muss es heißen: 5. Erstellen die Zollbehörden das Dokument T2L oder T2LF mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.