Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 23. Juli 2016)
- Identifier:
- 32016R1199R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 23. Juli 2016 )
Seite 21, Anhang, Nummer 3 Buchstabe f zur Einfügung eines neuen Punktes CAT.OP.MPA.182 in Verordnung (EU) Nr. 965/2012, Anhang IV (Teil-CAT) Teilabschnitt B Abschnitt 1:Anstatt: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für den Flug und die Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht. muss es heißen: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel zur Navigation und Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht.
Seite 31, Anhang, Nummer 5 Buchstabe e zur Einfügung eines neuen Punktes NCC.OP.153 in Verordnung (EU) Nr. 965/2012, Anhang VI (Teil-NCC) Teilabschnitt B; Seite 33, Anhang, Nummer 6 Buchstabe e zur Einfügung eines neuen Punktes NCO.OP.142 in Verordnung (EU) Nr. 965/2012, Anhang VII (Teil-NCO) Teilabschnitt B; Seite 36, Anhang, Nummer 7 Buchstabe e zur Einfügung eines neuen Punktes SPO.OP.152 in Verordnung (EU) Nr. 965/2012, Anhang VIII (Teil-SPO) Teilabschnitt B:Anstatt: Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für den Flug und die Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht. muss es heißen: Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel zur Navigation und Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht.