Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom 27. September 2016)

Identifier:
32016R1719R(02)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom 27. September 2016 )

Seite 59, Artikel 36 Absatz 2 Satz 1:Anstatt: Spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB, die physikalische Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze ausgeben, einen Vorschlag zu Nominierungsvorschriften für Stromaustausch-Fahrpläne zwischen Gebotszonen. muss es heißen: Spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln alle ÜNB, die physikalische Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze ausgeben, den relevanten Regulierungsbehörden einen Vorschlag zu Nominierungsvorschriften für Stromaustausch-Fahrpläne zwischen Gebotszonen zur Genehmigung.