Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017)
- Identifier:
- 32017R0590R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )
Seite 451, Artikel 1 Satz 1:Anstatt: Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die auf das jeweilige Finanzinstrument zutreffen., muss es heißen: Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die das jeweilige Finanzinstrument betreffen.
Seite 452, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b:Anstatt: b) die Auflösung eines Derivatkontrakts;muss es heißen: b) die Glattstellung eines Derivatkontrakts;.
Seite 452, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c:Anstatt: c) eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird;muss es heißen: c) eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung fortgeführt wird;.
Seite 459, Artikel 15 Absatz 2:Anstatt: (2)Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand., muss es heißen: (2)Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet er bzw. sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.
Seite 459, Artikel 15 Absatz 4 Satz 2:Anstatt: Der Abgleich umfasst die Prüfung der Aktualität der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten., muss es heißen: Der Abgleich umfasst die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.
Seite 464, Anhang I Tabelle 2 Reihe 5:Anstatt: muss es heißen:
Seite 468, Anhang I Tabelle 2 Reihe 25:Anstatt: muss es heißen:
Seite 476, Anhang I Tabelle 2 Reihe 64:Anstatt: muss es heißen:
Seite 476, Anhang I Tabelle 2 Reihe 65:Anstatt: muss es heißen: