Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 7. Januar 2019)

Identifier:
32019R0004R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 7. Januar 2019 )

Seite 3, Erwägungsgrund 16 Sätze 2 und 3Anstatt: Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet der Begriff Kreuzkontamination die Übertragung von Spuren eines Wirkstoffs aus einem Arzneifuttermittel in ein Futtermittel für Nichtzieltierarten. Die Kontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit in Arzneifuttermitteln enthaltenen Wirkstoffen sollte vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. muss es heißen: Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet der Begriff Kreuzkontamination die Übertragung von Spuren eines Wirkstoffs aus einem Arzneifuttermittel in ein Futtermittel für Nichtzieltiere. Die Kontamination von Futtermitteln für Nichtzieltiere mit in Arzneifuttermitteln enthaltenen Wirkstoffen sollte vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.

Seite 3, Erwägungsgrund 17 Sätze 1 und 2Anstatt: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten festgelegt werden. Bis zum Abschluss dieser wissenschaftlichen Risikobewertung sollten ungeachtet ihrer Herkunft nationale Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten zur Anwendung kommen, … muss es heißen: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltiere festgelegt werden. Bis zum Abschluss dieser wissenschaftlichen Risikobewertung sollten ungeachtet ihrer Herkunft nationale Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltiere zur Anwendung kommen, ….

Seite 5, Erwägungsgrund 33 Satz 1Anstatt: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermittel für Nichtzieltierarten und … muss es heißen: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermittel für Nichtzieltiere und ….

Seite 7, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cAnstatt: c) Futtermittel für Nichtzieltierarten Arzneifuttermittel oder andere Futtermittel, die nicht, die nicht einen spezifischen Wirkstoff enthalten sollen;muss es heißen: c) Futtermittel für Nichtzieltiere Arzneifuttermittel oder andere Futtermittel, die nicht einen spezifischen Wirkstoff enthalten sollen;.

Seite 7, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe dAnstatt: d) Kreuzkontamination die Kontamination eines Futtermittels für Nichtzieltierarten mit einem Wirkstoff …muss es heißen: d) Kreuzkontamination die Kontamination eines Futtermittels für Nichtzieltiere mit einem Wirkstoff ….

Seite 8, Artikel 7 Absatz 3Anstatt: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination von Wirkstoffen in Futtermitteln für Nichtzieltierarten und Analyseverfahren … muss es heißen: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination von Wirkstoffen in Futtermitteln für Nichtzieltiere und Analyseverfahren ….

Seite 8, Artikel 7 Absatz 4Anstatt: … Höchstgehalt für die Kreuzkontamination bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten dem Höchstgehalt … muss es heißen: … Höchstgehalt für die Kreuzkontamination bei Futtermitteln für Nichtzieltiere dem Höchstgehalt ….

Seite 10, Artikel 16 Absatz 2Anstatt: (2)Eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel wird erst nach einer klinischen Prüfung oder … muss es heißen: (2)Eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel wird erst nach einer klinischen Untersuchung oder ….

Seite 15, Anhang I Abschnitt 4 Absatz 2Anstatt: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten gemäß Artikel 7 Absatz 2 … muss es heißen: … Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltiere gemäß Artikel 7 Absatz 2 ….

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 7. Januar 2019) — LexHub