Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2019 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 7. Januar 2019)
- Identifier:
- 32019R0006R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2019 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 7. Januar 2019 )
Seite 103, Artikel 105 Absatz 3Anstatt: (3)Eine tierärztliche Verschreibung wird erst nach einer klinischen Prüfung oder … muss es heißen: (3)Eine tierärztliche Verschreibung wird erst nach einer klinischen Untersuchung oder ….
Seite 123, Artikel 152 Absatz 2Anstatt: (2)Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verkehr gebrachte Tierarzneimittel dürfen — auch wenn sie der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen — ab dem 29. Januar 2027 noch fünf Jahre lang bereitgestellt werden. muss es heißen: (2)Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verkehr gebrachte Tierarzneimittel dürfen — auch wenn sie der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen — bis zum 29. Januar 2027 bereitgestellt werden.