Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Amtsblatt der Europäischen Union L 56 vom 25. Februar 2019)

Identifier:
32019R0317R(04)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Amtsblatt der Europäischen Union L 56 vom 25. Februar 2019 )

Seite 55, Anhang VIII Nummer 1.3:Anstatt: 1.3. Der Faktor Gewicht entspricht der auf zwei Dezimalstellen berechneten Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, auf zwei Dezimalstellen berechnete und im Flughandbuch eingetragene höchstzulässige Startgewicht des Luftfahrzeugs angibt.muss es heißen: 1.3. Der Faktor Gewicht entspricht der auf zwei Dezimalstellen berechneten Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, auf eine Dezimalstelle berechnete und im Flughandbuch eingetragene höchstzulässige Startgewicht des Luftfahrzeugs angibt.