Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (Amtsblatt der Europäischen Union, L 139 I vom 27. Mai 2019)

Identifier:
32019R0776R(07)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (Amtsblatt der Europäischen Union, L 139 I vom 27. Mai 2019 )

Seite 132, Anhang I Nummer 51 zur Ersetzung des Abschnitts 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 7.2.2.2 Tabelle 11a Reihe 6 Spalte 1:Anstatt: 4.2.3.2 Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeitmuss es heißen: 4.2.3.2 Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken.

Seite 148, Anhang II Nummer 10 zur Ersetzung der Absätze 1 bis 3 des Abschnitts 4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014, Absatz 3:Anstatt: (3) Zur Definition eines Zielsystems sind diese TSI-Streckenklassen für die Einstufung bereits vorhandener Strecken zu verwenden, damit die jeweiligen Leistungskennwerte erreicht werden.‘muss es heißen: (3) Zur Definition eines Zielsystems sind diese TSI-Streckenkategorien für die Einstufung bereits vorhandener Strecken zu verwenden, damit die jeweiligen Leistungskennwerte erreicht werden.‘

Seite 120, Anhang I Nummer 3 zur Ersetzung des Abschnitts 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Überschrift:Anstatt: UMFANG UND DEFINITION DES TEILSYSTEMS muss es heißen: ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITION DES TEILSYSTEMS.

Seite 120, Anhang I Nummer 3 zur Ersetzung des Abschnitts 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 2.1 Überschrift:Anstatt: Umfang muss es heißen: Anwendungsbereich .

Seite 121, Anhang I Nummer 5 zur Ersetzung des Abschnitts 4.2.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 2:Anstatt: Bei einem schienenkompatiblen System, das aus mit kompatiblen Straßenfahrzeugen verbundenen einzelnen Eisenbahndrehgestellen gebildet ist, können die Lastbedingungen sich aufgrund der bimodalen Spezifikation von den oben genannten Lastbedingungen unterscheiden; in einem solchen Fall werden die Lastbedingungen berücksichtigt, die von dem Auftraggeber auf der Grundlage von einheitlichen Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Sonderbedingungen für die Anwendung im Hinblick auf die Zugbildung, das Rangieren und den Betrieb beschrieben werden. muss es heißen: Bei einem schienenkompatiblen System, das aus mit kompatiblen Straßenfahrzeugen verbundenen einzelnen Eisenbahndrehgestellen gebildet ist, können sich die Lastbedingungen aufgrund der bimodalen Spezifikation von den oben genannten Lastbedingungen unterscheiden; in einem solchen Fall werden die Lastbedingungen berücksichtigt, die von dem Antragsteller auf der Grundlage von einheitlichen Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Sonderbedingungen für die Anwendung im Hinblick auf die Zugbildung, das Rangieren und den Betrieb beschrieben werden.

Seite 123, Anhang I Nummer 25 zur Ersetzung des Abschnitts 4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 3:Anstatt: Die Betriebsunterlagen enthalten eine Beschreibung der Merkmale der Einheit in nominaler Betriebsbereitschaft, die zur Bestimmung der Betriebsvorschriften für den Normalbetrieb und verschiedene nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Formen des Notbetriebs erforderlich sind. muss es heißen: Die Betriebsunterlagen enthalten eine Beschreibung der Merkmale der Einheit in nominaler Betriebsbereitschaft, die zur Bestimmung der Betriebsvorschriften für den Normalbetrieb und verschiedene nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Formen eines eingeschränkten Betriebs erforderlich sind.

Seite 123 Anhang I Nummer 25 zur Ersetzung des Abschnitts 4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 4 erster Gedankenstrich:Anstatt: — eine Beschreibung des Normalbetriebs, einschließlich der Betriebsmerkmale und -einschränkungen der Einheit (z. B. Fahrzeugbegrenzungslinie, vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, Radsatzlasten, Bremsleistung, Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, zulässige Umweltbedingungen, Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, sowie deren Betrieb),muss es heißen: — eine Beschreibung des Normalbetriebs, einschließlich der Betriebsmerkmale und -einschränkungen der Einheit (z. B. Fahrzeugbegrenzungslinie, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Radsatzlasten, Bremsleistung, Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, zulässige Umweltbedingungen, Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, sowie deren Betrieb),.

Seite 123, Anhang I Nummer 25 zur Ersetzung des Abschnitts 4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 4 zweiter Gedankenstrich:Anstatt: — eine Beschreibung des nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notbetriebs (bei Störungen, die die Sicherheit der in dieser TSI beschriebenen Ausrüstungen oder Funktionen beeinträchtigen) mit den entsprechenden zulässigen Grenzwerten und den möglicherweise auftretenden Betriebsbedingungen der Einheit,muss es heißen: — eine Beschreibung eines nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren eingeschränkten Betriebs (bei Störungen, die die Sicherheit der in dieser TSI beschriebenen Ausrüstungen oder Funktionen beeinträchtigen) mit den entsprechenden zulässigen Grenzwerten und den möglicherweise auftretenden Betriebsbedingungen der Einheit,.

Seite 123, Anhang I Nummer 25 zur Ersetzung des Abschnitts 4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 5 Satz 1:Anstatt: Der Auftraggeber muss die Erstfassung der Betriebsunterlagen bereitstellen. muss es heißen: Der Antragsteller muss die Erstfassung der Betriebsunterlagen bereitstellen.

Seite 123, Anhang I Nummer 26 zur Ersetzung des Abschnitts 4.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 3 Satz 1:Anstatt: Der Auftraggeber muss die drei unter 4.5.1, 4.5.2. und 4.5.3 genannten Unterlagen bereitstellen. muss es heißen: Der Antragsteller muss die drei unter 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.3 genannten Unterlagen bereitstellen.

Seite 124, Anhang I Nummer 26 zur Ersetzung des Abschnitts 4.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 4.5.1 letzter Gedankenstrich:Anstatt: — fahrzeugspezifische Konfigurationsdateien (Teile- und Materialliste), um insbesondere (aber nicht nur) die Rückverfolgbarkeit bei der Instandhaltung zu ermöglichen.muss es heißen: — fahrzeugspezifische Konfigurationsunterlagen (Teile- und Materialliste), um insbesondere (aber nicht nur) die Rückverfolgbarkeit bei der Instandhaltung zu ermöglichen.

Seite 124, Anhang I Nummer 26 zur Ersetzung des Abschnitts 4.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 4.5.2 Absatz 1 Satz 2:Anstatt: Die Unterlagen müssen Daten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können. muss es heißen: Die Unterlagen müssen Eingangsdaten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können.

Seite 124, Anhang I Nummer 26 zur Ersetzung des Abschnitts 4.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 4.5.3 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich:Anstatt: — vorbeugende Wartungsarbeiten (planmäßig und kontrolliert) und— Reparaturarbeiten.muss es heißen: — präventive Instandhaltung (planmäßig und geregelt) und— korrektive Instandhaltung.

Seite 125, Anhang I Nummer 26 zur Ersetzung des Abschnitts 4.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 4.5.3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Satz 2:Anstatt: Die Angabe von Betriebsbeschränkungen im Notbetrieb (bei erreichtem Grenzwert) ist zulässig. muss es heißen: Die Angabe von Betriebsbeschränkungen im eingeschränkten Betrieb (bei erreichtem Grenzwert) ist zulässig.

Seite 129, Anhang I Nummer 50 zur Ersetzung des Abschnitts 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 3 Buchstabe d:Anstatt: d) Die Einheit muss mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, die mit Gleisstromkreisen, Achszählern und Kabelschleifen gemäß Abschnitt 4.2.3.3 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c betrieben werden.muss es heißen: d) Die Einheit muss gemäß Abschnitt 4.2.3.3 Buchstaben a, b und c mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, die mit Gleisstromkreisen, Achszählern und Kabelschleifen betrieben werden.

Seite 130, Anhang I Nummer 51 zur Ersetzung des Abschnitts 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 7.2.1 Tabelle 11 Reihe 2 Spalten 2 und 4, Reihe 3 Spalte 3 und Reihe 4 Spalten 2 und 4:Anstatt: Kontrolle muss es heißen: Prüfung.

Seite 130, Anhang I Nummer 51 zur Ersetzung des Abschnitts 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Abschnitt 7.2.1 letzter Absatz einleitender Satzteil:Anstatt: Der Ausdruck Kontrolle in Tabelle 11 bedeutet, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle unter ihrer Verantwortung ein Bauteil durch ein anderes mit denselben Funktionsmerkmalen und mindestens denselben Leistungsmerkmalen austauschen kann, sofern die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt werden und das betreffende Bauteil muss es heißen: Der Ausdruck Prüfung in Tabelle 11 bedeutet, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle unter ihrer Verantwortung ein Bauteil durch ein anderes mit denselben Funktionsmerkmalen und mindestens denselben Leistungsmerkmalen austauschen kann, sofern die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt werden und die betreffenden Bauteile.

Seite 148, Anhang II Nummer 10 zur Ersetzung der Absätze 1 bis 3 des Abschnitts 4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014, Absatz 1 Satz 2:Anstatt: Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität wird jedem Element des Eisenbahnsystems der Europäischen Union eine so genannte TSI-Streckenklasse zugeordnet. muss es heißen: Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität wird jedem Element des Eisenbahnsystems der Europäischen Union eine so genannte TSI-Streckenkategorie zugeordnet.

Seite 148, Anhang II Nummer 10 zur Ersetzung der Absätze 1 bis 3 des Abschnitts 4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014, Absatz 2 Satz 1:Anstatt: Die TSI-Streckenklasse ergibt sich aus einer Kombination so genannter Verkehrscodes (Traffic Codes). muss es heißen: Die TSI-Streckenkategorie ergibt sich aus einer Kombination so genannter Verkehrscodes (Traffic Codes).

Seite 163, Anhang II Nummer 60 zur Ersetzung der Tabelle 48 der Anlage S der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014, Reihe 9 Spalte 3:Anstatt: Parameter zur Beschreibung einer TSI-Streckenklasse, der als Grundlage für die Planung der Elemente des Teilsystems Infrastruktur und zur Angabe der Leistungsmerkmale einer Strecke verwendet wird. muss es heißen: Parameter zur Beschreibung einer TSI-Streckenkategorie, der als Grundlage für die Planung der Elemente des Teilsystems Infrastruktur und zur Angabe der Leistungsmerkmale einer Strecke verwendet wird.

Seite 210, Anhang IV Nummer 114 zur Ersetzung der Anlage H des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014, Tabelle H.1 Abschnitt 4.2.3 Reihe 20 Spalte 1:Anstatt: Bahnräumer muss es heißen: Schienenräumer.

Seite 213, Anhang IV Nummer 114 zur Ersetzung der Anlage H des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014, Tabelle H.1 Abschnitt 4.2.7 Reihe 9 Spalte 1:Anstatt: Frontscheinwerfer IK muss es heißen: Fernlichter IK.