Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juni 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Amtsblatt der Europäischen Union L 228 vom 4. September 2019)
- Identifier:
- 32019R1383R(05)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juni 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Amtsblatt der Europäischen Union L 228 vom 4. September 2019 )
Seite 75, Anhang VII zur Einfügung von Anhang Vc (Teil-CAMO) in die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Abschnitt A Punkt CAMO.A.202 Buchstabe c Nummer 2:Anstatt: 2. die Bewertung aller bekannten relevanten Informationen in Bezug auf Fehler’ das Unvermögen zur Befolgung von Verfahren’ Beinaheunfälle und Gefahren und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen sicherzustellen.muss es heißen: 2. die Bewertung aller bekannten relevanten Informationen in Bezug auf Fehler, das Unvermögen zur Befolgung von Verfahren, Beinaheunfälle und Gefahren und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen sicherzustellen..
Seite 78, Anhang VII zur Einfügung von Anhang Vc (Teil-CAMO) in die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Abschnitt A Punkt CAMO.A.305 Buchstabe b Nummer 2:Anstatt: 2. eine Person benennen’ die für die Führung und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig ist und die nicht von einer gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Organisation angestellt sein darf, die von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu.muss es heißen: 2. eine Person benennen, die für die Führung und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig ist und die nicht von einer gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Organisation angestellt sein darf, die von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu..
Seite 13, Anhang I Nummer 9 zur Änderung von Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt C Punkt M.A.305 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Buchstabe e Nummer 1:Anstatt: (1) System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs: das technische Bordbuch oder sonstige in Umfang und Detail gleichwertige Daten über einen Zeitraum von 36 Monaten vor dem letzten Eintrag,muss es heißen: (1) System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs: das technische Bordbuch oder sonstige in Umfang und Detail gleichwertige Daten für den Zeitraum von 36 Monaten vor dem letzten Eintrag,
Seite 73, Anhang VII zur Einfügung von Anhang Vc (Teil-CAMO) in die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Abschnitt A Punkt CAMO.A.130 Buchstabe b Absatz 4:Anstatt: Während solcher Änderungen arbeitet die Kommission gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen. muss es heißen: Während solcher Änderungen arbeitet die Organisation gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.
Seite 75, Anhang VII zur Einfügung von Anhang Vc (Teil-CAMO) in die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Abschnitt A Punkt CAMO.A.200 Buchstabe a Nummer 3:Anstatt: 3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen,muss es heißen: 3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsgefahren, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen,.
Seite 76, Anhang VII zur Einfügung von Anhang Vc (Teil-CAMO) in die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Abschnitt A Punkt CAMO.A.220 Buchstabe a Nummer 5:Anstatt: 5. Die Organisation muss, nachdem die Verantwortung für das Luftfahrzeug gemäß Punkt M.A.201 oder MLA.201 dauerhaft einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller in den Punkten (a)(2) bis (a)(4) genannten Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren.muss es heißen: 5. Die Organisation muss, nachdem die Verantwortung für das Luftfahrzeug gemäß Punkt M.A.201 oder ML.A.201 dauerhaft einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller in den Punkten (a)(2) bis (a)(4) genannten Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren.