Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019)
- Identifier:
- 32019R1747R(01)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019 )
Seite 27, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL), Nummer 4 zur Änderung von Punkt FCL.055, Buchstabe e:Anstatt: e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und die Fähigkeit von IR- oder EIR-Inhabern, die englische Sprache zu gebrauchen, erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.‘muss es heißen: e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und die Fähigkeit von IR- oder EIR-Inhabern, die englische Sprache zu gebrauchen, erfolgt nach einer von einer zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.‘
Seite 29, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL), Nummer 10 zur Änderung von Punkt FCL.140.A, Buchstabe a Nummer 1 Einleitungssatz:Anstatt: Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich: muss es heißen: Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich: