Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019)

Identifier:
32019R1747R(02)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019 )

Seite 52, Anhang zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ARA), Nummer 69 zur Anfügung von Punkt ARA.GEN.360, Buchstabe b:Anstatt: b) Die übermittelnde zuständige Behörde bewahrt die Originale der Lizenzierung und medizinischen Berichte des Lizenzinhabers gemäß ARA.GEN.220, ARA.FCL.120 und ARA.MED.150 auf.muss es heißen: b) Die übermittelnde zuständige Behörde bewahrt die Originale der Lizenzierung und medizinischen Aufzeichnungen des Lizenzinhabers gemäß den Punkten ARA.GEN.220, ARA.FCL.120 und ARA.MED.150 auf.

Seite 26, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL), Nummer 2 Buchstabe b zur Änderung von Punkt FCL.025, Buchstabe b Nummer 3:Anstatt: 3. Hat ein Bewerber eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL), für eine Instrumentenflugberechtigung (IR) oder eine Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat alle Prüfungen nach sechs Versuchen oder innerhalb der in Punkt (b)(2) genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.muss es heißen: 3. Hat ein Bewerber eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL), für eine Instrumentenflugberechtigung (IR) oder eine Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er alle Prüfungen nach sechs Sitzungen oder innerhalb der in Punkt (b)(2) genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.

Seite 44, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL), Nummer 52 Buchstabe b zur Änderung von Punkt FCL.1005.TRE, Buchstabe b Absatz 4:Anstatt: 4. Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H)- oder SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.1015(b) erhalten hat.muss es heißen: (4) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H)- oder SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.