Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019)

Identifier:
32019R1747R(03)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019 )

Seite 36, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 32 zur Änderung von Punkt FCL.910.TRI Buchstabe b Nummer 1:Anstatt: 1. in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon maximal 7 Streckenabschnitte in einem FFST absolviert werden können;muss es heißen: 1. in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon maximal 7 Streckenabschnitte in einem FSTD absolviert werden können;

Seite 27, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 4 zur Änderung von Punkt FCL.055 Buchstabe a Satz 3:Anstatt: In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt. muss es heißen: In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von einer zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt.

Seite 27, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 4 zur Änderung von Punkt FCL.055 Buchstabe b Satz 1:Anstatt: Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von der zuständigen Behörde bzw. einer von der zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist. muss es heißen: Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von einer zuständigen Behörde bzw. einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist.

Seite 28, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 9 zur Änderung von Punkt FCL.135.A(b), Satz 2:Anstatt: Die Unterschiedsschulung ist im Bordbuch des Piloten oder in gleichwertige Aufzeichnungen einzutragen und vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen. muss es heißen: Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument einzutragen und vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen.

Seite 31, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 18 zur Änderung von Punkt FCL.710 Buchstabe e:Anstatt: e) Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Bordbuch oder ein gleichwertiges Verzeichnis eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet.muss es heißen: e) Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet.