Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 14. November 2019)
- Identifier:
- 32019R1896R(03)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 14. November 2019 )
Seite 57, Artikel 59 Absatz 1 Satz 1:Anstatt: (1)Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 62 Absatz 10 und Artikel 65 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung der Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve vor, wobei die Kommission in diesem Zusammenhang auch prüft, in welchem Umfang einzelne Mitgliedstaaten einen Beitrag zur ständigen Reserve sowie zum Fachwissen und zur Professionalität der ständigen Reserve und zu ihrer Ausbildung leisten. … muss es heißen: (1)Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 62 Absatz 10 und Artikel 65 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung der Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve, einschließlich des Umfangs des Beitrags einzelner Mitgliedstaaten zur ständigen Reserve, sowie des Fachwissens und der Professionalität der ständigen Reserve und ihrer Ausbildung vor. …