Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019)

Identifier:
32019R2035R(08)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 154, Artikel 81 Absatz 1:Anstatt: (1)Wurden Identifizierungsmittel in Drittländern oder Drittlandsgebieten an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae angebracht, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind. muss es heißen: (1)Wurden Identifizierungsmittel in Drittländern oder Gebieten an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae angebracht, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.

Seite 154, Artikel 81 Absatz 2:Anstatt: (2)Im Falle von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae, die aus Mitgliedstaaten stammen und im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet sind, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind. muss es heißen: (2)Im Falle von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae, die aus Mitgliedstaaten stammen und im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet sind, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union aus Drittländern oder Gebieten und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.

Seite 163, Anhang I Teil 8 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii:Anstatt: iii) nach Abschluss der Quarantäne der letzten Tiercharge freigemacht, gereinigt und desinfiziert werden und darf danach mindestens sieben Tage nicht mit Tieren besetzt werden, bevor wieder eine Tiercharge, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union eingegangen ist, in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;muss es heißen: iii) nach Abschluss der Quarantäne der letzten Tiercharge freigemacht, gereinigt und desinfiziert werden und darf danach mindestens sieben Tage nicht mit Tieren besetzt werden, bevor wieder eine Tiercharge, die aus Drittländern und Gebieten in die Union eingegangen ist, in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;.