Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020)

Identifier:
32020R0691R(03)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020 )

Seite 349, Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2:Anstatt: 2. Reinigungszentrum einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind;muss es heißen: 2. Reinigungszentrum einen Betrieb mit Tanks, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind;.

In der gesamten Delegierten Verordnung:Anstatt: Aquakulturtiere muss es heißen: Tiere aus Aquakultur.

In der gesamten Delegierten Verordnung:Anstatt: Aquakulturtieren muss es heißen: Tieren aus Aquakultur.

Seite 367, Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe d einleitender Satzteil, berichtigt im ABl. L 204 vom 10.6.2021 , Seite 50:Anstatt: Becken und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass muss es heißen: Tanks und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass.

Seite 378, Anhang II Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Absatz 1 Ziffer ii:Anstatt: ii) in dem Betrieb, aus dem seit dem letzten Besuch im Rahmen einer risikobasierten Überwachung die meisten Verbringungen von Aquakulturtieren zur Weiterzucht stattgefunden haben.muss es heißen: ii) in dem Betrieb, aus dem seit dem letzten Besuch im Rahmen einer risikobasierten Überwachung die meisten Verbringungen von Tieren aus Aquakultur zur weiteren Haltung stattgefunden haben.

Seite 350, Artikel 2 Absatz 2 Nummer 15, berichtigt im ABl. L 204 vom 10.6.2021 , Seite 49:Anstatt: 15. Erzeugungseinheiten Wannen, Teiche, Fließkanäle, Becken, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb enthalten;muss es heißen: 15. Erzeugungseinheiten Wannen, Teiche, Fließkanäle, Tanks, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Tieren aus Aquakultur in einem Aquakulturbetrieb enthalten;.

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020) — LexHub