Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 221 vom 10. Juli 2020)

Identifier:
32020R0990R(01)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 221 vom 10. Juli 2020 )

Seite 47, Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2:Anstatt: 2. Bünnschiff ein Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung, den Transport oder die Behandlung von lebenden Aquakulturtieren in Wasser verfügt;muss es heißen: 2. Bünnschiff ein Schiff, das über ein Becken oder einen Tank für die Lagerung, den Transport oder die Behandlung von lebenden Tieren aus Aquakultur in Wasser verfügt;

Der Ausdruck Aquakulturtiere wird in der Delegierten Verordnung mit Ausnahme von Erwägungsgrund 2 Satz 3 und Artikel 25 Buchstabe b durchgehend durch den Ausdruck Tiere aus Aquakultur in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

Der Ausdruck Erzeugung wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck Produktion in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

Der Ausdruck verfolgbar wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck rückverfolgbar in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

Seite 42, Erwägungsgrund 2 Satz 3:Anstatt: Diese Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen sollte für die Zwecke der Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Verbringung von Wassertieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, innerhalb der Union berücksichtigt werden. muss es heißen: Diese Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen sollte für die Zwecke der Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Verbringung von Wassertieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union berücksichtigt werden.

Seite 43, Erwägungsgrund 6 Satz 1:Anstatt: und von aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union ergänzt werden, muss es heißen: und von aus Tieren aus Aquakultur gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union ergänzt werden,

Seite 44, Erwägungsgrund 12 Satz 3:Anstatt: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass diese Wassertiere zur Schlachtung und Verarbeitung in einem Aquakulturbetrieb bestimmt sein können, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, und von der zuständigen Behörde die Genehmigung erhalten haben, ein Gebiet zu verlassen, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche unterliegt. muss es heißen: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass diese Wassertiere zur Schlachtung und Verarbeitung in einem Aquakulturbetrieb bestimmt sein können, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, und diese Wassertiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde ein Gebiet verlassen dürfen, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche unterliegt.

Seite 50, Artikel 8 Buchstabe b:Anstatt: und finden unter Einhaltung der Auflagen statt, an die diese Genehmigung gebunden ist; oder muss es heißen: und finden unter Einhaltung der in dieser Genehmigung festgelegten Auflagen statt; oder

Seite 50, Artikel 8 Buchstabe c:Anstatt: und nicht mehr als lebende Tiere überleben könnten, wenn sie ins Wasser zurückgebracht würden; oder muss es heißen: und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären; oder

Seite 53, Artikel 14 Absatz 3 Einleitungssatz:Anstatt: dass die verbrachten Wassertiere keine Krankheitssymptome aufweisen; muss es heißen: dass die verbrachten Tiere aus Aquakultur keine Krankheitssymptome aufweisen;

Seite 53, Artikel 15 Absatz 1 Einleitungssatz:Anstatt: nimmt der amtliche Tierarzt folgende Prüfungen und Untersuchungen im Aquakulturbetrieb vor: muss es heißen: nimmt der amtliche Tierarzt folgende Kontrollen und Untersuchungen im Aquakulturbetrieb vor:

Seite 54, Artikel 15 Absatz 3:Anstatt: (3)Der amtliche Tierarzt stellt nach Durchführung aller Kontrollen, Inspektionen und, falls relevant, Untersuchungen nach Absatz 1 eine Veterinärbescheinigung für die Sendung der Aquakulturtiere oder -eier innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt aus, an dem die Sendung den Herkunftsbetrieb verlässt. muss es heißen: (3)Der amtliche Tierarzt stellt nach Durchführung aller Kontrollen, Inspektionen und, falls relevant, Untersuchungen nach Absatz 1 eine Veterinärbescheinigung für die Sendung von Tieren aus Aquakultur oder Eiern davon innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt aus, an dem die Sendung den Herkunftsbetrieb verlässt.

Seite 54, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b:Anstatt: b) im Aquakulturbetrieb besteht kein Verdacht auf Fälle gelisteter oder neu auftretender Seuchen.muss es heißen: b) im Aquakulturbetrieb besteht kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen.

Seite 56, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d:Anstatt: oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz von TRACES zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung muss es heißen: oder gleichwertige praktische Erfahrungen in der Anwendung von TRACES zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung

Seite 57, Artikel 25 Buchstabe b:Anstatt: b) genaue Angaben zum Zweck, für den die Aquakulturtiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2;muss es heißen: b) genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2;

Seite 62, Anhang II Abschnitt B Nummer 2 Einleitungssatz:Anstatt: zum Zweck, für den die Wassertiere bestimmt sind, muss es heißen: zum Zweck, für den die Tiere aus Aquakultur bestimmt sind,.

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 221 vom 10. Juli 2020) — LexHub