Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die für Flugbesatzungen geforderten Kompetenzen und Ausbildungsmethoden und die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Amtsblatt der Europäischen Union L 434 vom 23. Dezember 2020)

Identifier:
32020R2193R(04)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die für Flugbesatzungen geforderten Kompetenzen und Ausbildungsmethoden und die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Amtsblatt der Europäischen Union L 434 vom 23. Dezember 2020 )

Seite 28, Anhang II Nummer 1 Buchstabe a zur Berichtigung von Anhang I Teil-FCL Abschnitt A Punkt FCL.025 Buchstabe b Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011:Anstatt: 3. Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL) oder eine Instrumentenflugberechtigung (IR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er alle Prüfungen nach sechs Sitzungen oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.muss es heißen: 3. Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL) oder eine Instrumentenflugberechtigung (IR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er nicht alle Prüfungen nach sechs Sitzungen oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.