Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 442 vom 30. Dezember 2020)
- Identifier:
- 32020R2235R(03)
- Status:
- effective
- Text language:
- de
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 442 vom 30. Dezember 2020 )
Seite 9, Artikel 8 Überschrift:Anstatt: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist , muss es heißen: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Huftieren, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist .
Seite 10, Artikel 9 Überschrift:Anstatt: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind , muss es heißen: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderem Wildgeflügel sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind .
Seite 10, Artikel 9 einleitender Satz:Anstatt: Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen: muss es heißen: Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderem Wildgeflügel sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
Seite 10, Artikel 10 Buchstabe a:Anstatt: a) WL, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 21 für frisches Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen;muss es heißen: a) WL, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 21 für frisches Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer bei nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen;
Seite 25, Anhang I Kapitel 2 Tabelle Teil I - Beschreibung der Sendung Feld I.20 Zertifiziert als/für Spalte 2 achter Punkt der Aufzählung:Anstatt: Quarantäne- oder ähnlicher Betrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 (7 ) der Kommission und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 oder 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 (8 ) der Kommission. muss es heißen: Quarantäne- oder ähnlicher Betrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 (7 ) der Kommission und für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 15 oder 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 (8 ) der Kommission.
Seite 31, Anhang I Kapitel 2 Tabelle Teil III - Kontrollen Feld III.12 Folgemaßnahmen nach Quarantäne oder Isolation Spalte 2 Absatz 2:Anstatt: Für Aquakulturtiere: Wählen Sie Schlachtung/schmerzlose Tötung oder Freigabe der Tiere aus, je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Isolation in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zugelassenen Betrieb. muss es heißen: Für Tiere aus Aquakultur: Wählen Sie Schlachtung/schmerzlose Tötung oder Freigabe der Tiere aus, je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Isolation in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zugelassenen Betrieb.
Seite 39, Anhang I Kapitel 4 Tabelle Teil I - Beschreibung der Sendung Feld I.20 Zertifiziert als/für Spalte 2 dreizehnter Punkt der Aufzählung:Anstatt: Quarantänebetrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (6 ) und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (7 ). muss es heißen: Quarantänebetrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (6 ) und für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (7 ).
Seite 43, Anhang II zweiter Punkt der Aufzählung:Anstatt: Kapitel 2: Muster der amtlichen Bescheinigung für die Verbringung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten (MODEL INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME), muss es heißen: Kapitel 2: Muster der amtlichen Bescheinigung für die Verbringung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten (Muster INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME).