Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (Amtsblatt der Europäischen Union L 114 vom 31. März 2021)

Identifier:
32021R0404R(02)
Status:
effective
Text language:
de

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (Amtsblatt der Europäischen Union L 114 vom 31. März 2021 )

Seite 1, Erwägungsgrund 3:Anstatt: (3) Mit dieser Verordnung sollten daher gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien die Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben festgelegt werden, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig sein sollte.muss es heißen: (3) Mit dieser Verordnung sollten daher gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben festgelegt werden, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig sein sollte.

Seite 7, Anhang I Nummern 1 und 2:Anstatt: (1) Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union für das gesamte Hoheitsgebiet eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird dieses Drittland oder Drittlandsgebiet mit dem ISO-Code, gefolgt von der Ziffer 0, aufgeführt.(2) Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union nur für eine Zone eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird diese Zone mit dem ISO-Code, gefolgt von einer anderen Ziffer als 0, aufgeführt.Diese Zonen sind in Teil 2 des betreffenden Anhangs beschrieben. muss es heißen: (1) Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union für das gesamte Hoheitsgebiet eines Herkunftsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird dieses Drittland oder Gebiet mit dem ISO-Code, gefolgt von der Zahl 0, aufgeführt.“(2) Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union nur für eine Zone eines Herkunftsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird diese Zone mit dem ISO-Code, gefolgt von einer anderen Zahl als 0, aufgeführt.Diese Zonen sind in Teil 2 des betreffenden Anhangs beschrieben.

Das Wort Drittlandsgebiet wird in der Durchführungsverordnung durchgehend durch das Wort Gebiet ersetzt.

Das Wort Drittlandsgebieten wird in der Durchführungsverordnung durchgehend durch das Wort Gebieten ersetzt.

Das Wort Drittlandsgebiete wird in der Durchführungsverordnung durchgehend durch das Wort Gebiete ersetzt.

Das Wort Drittlandsgebiets wird in der Durchführungsverordnung durchgehend durch das Wort Gebiets ersetzt.

Seite 1, Erwägungsgrund 2 Satz 1:Anstatt: Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2 ) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben. muss es heißen: Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2 ) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben.

Seite 3, Erwägungsgrund 7 Satz 3:Anstatt: In dieser Verordnung sollten daher in jeder Liste die Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – die Kompartimente der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die diese Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, eindeutig festgelegt werden. muss es heißen: In dieser Verordnung sollten daher in jeder Liste die Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – die Kompartimente der Drittländer oder Gebiete, die diese Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, eindeutig festgelegt werden.

Seite 3, Erwägungsgrund 8 Satz 2:Anstatt: Die vorliegende Verordnung sollte daher, soweit relevant, solche besonderen Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien vorsehen, wobei die spezifische Tiergesundheitslage des Ursprungsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – des Kompartiments derselben sowie die betreffenden spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu berücksichtigen sind. muss es heißen: Die vorliegende Verordnung sollte daher, soweit relevant, solche besonderen Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien vorsehen, wobei die spezifische Tiergesundheitslage des Herkunftsdrittlands, -gebiets oder der Zone bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – des Kompartiments derselben sowie die betreffenden spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu berücksichtigen sind.

Seite 3, Erwägungsgrund 9 Satz 1:Anstatt: Teil VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält besondere Vorschriften für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, sowie von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren. muss es heißen: Teil VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält besondere Vorschriften für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, sowie von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und in die Union zurückkehren.

Seite 3, Artikel 1 Absätze 1 und 2:Anstatt: Mit dieser Verordnung werden die Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Verordnung enthalten. Ferner werden spezifische Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union festgelegt sowie die Musterveterinärbescheinigungen genannt, die von dem Ursprungsdrittland oder -drittlandsgebiet der Sendungen zu verwenden sind. muss es heißen: Mit dieser Verordnung werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Verordnung enthalten. Ferner werden spezifische Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union festgelegt sowie die Musterveterinärbescheinigungen genannt, die von dem Herkunftsdrittland oder -gebiet der Sendungen zu verwenden sind.

Seite 4, Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz:Anstatt: Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann, wenn das Ursprungsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben für die spezifische Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist und die Sendung von der Veterinärbescheinigung begleitet ist, die Sendungen solcher Arten und Kategorien begleiten muss, und zwar gemäß der Tabelle in Teil 1 von: muss es heißen: Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann, wenn das Herkunftsdrittland, -gebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben für die spezifische Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist und die Sendung von der Veterinärbescheinigung begleitet ist, die Sendungen solcher Arten und Kategorien begleiten muss, und zwar gemäß der Tabelle in Teil 1 von:.

Seite 5, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b:Anstatt: b) es handelt sich um Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ihren Ursprung in der Union haben und nach Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet in die Union zurückkehren.muss es heißen: b) es handelt sich um Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und nach Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet in die Union zurückkehren.

Seite 5, Artikel 4 einziger Absatz:Anstatt: Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Sendungen, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, nur dann, wenn diese Sendungen, falls relevant, die spezifischen Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen, die im einschlägigen Anhang für die spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und für das Drittland, das Gebiet oder die Zone bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – das Kompartiment derselben festgelegt sind. muss es heißen: Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Sendungen, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, nur dann, wenn diese Sendungen, falls relevant, die spezifischen Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen, die im einschlägigen Anhang für die spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und für das Drittland, das Gebiet oder die Zone bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – das Kompartiment derselben festgelegt sind.

Seite 42, Anhang V Teil 3 Tabelle Spalte 2 Reihe 3 Satz 2:Anstatt: Im Falle eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit kann der Eingang in die Union aus dem Drittland, dem Drittlandsgebiet oder der Zone derselben weiterhin zulässig sein, ohne dass sich der Drittlandscode, Drittlandsgebietscode oder Zonencode ändert. muss es heißen: Im Falle eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit kann der Eingang in die Union aus dem Drittland, dem Gebiet oder der Zone derselben weiterhin zulässig sein, ohne dass sich der Drittlandscode, Gebietscode oder Zonencode ändert.